Merkblatt Betriebspraktikum
1. Allgemeine Grundlagen
_ Das Betriebspraktikum für Hauptschüler
– ist eine für Lehrer und Schüler verpflichtende schulische Veranstaltung;
– wird in Jahrgangsstufe 8 durchgeführt;
– dauert grundsätzlich zwei Wochen, kann aber in zeitlich getrennten Phasen stattfinden;
– umfasst Aspekte der Orientierung, der Analyse und der Erprobung;
– erfordert grundsätzlich die Teilnahme der ganzen Klasse im gleichen Zeitraum;
– wird ohne Vergütung für den Schüler durch den jeweiligen Betrieb durchgeführt;
– stellt weder eine berufliche Eignungsfeststellung dar noch dient es der Stellenvermittlung.
- Ein weiteres, maximal 14-tägiges Betriebspraktikum kann in Jahrgangsstufe 9 durchgeführt werden,
wenn es die regionalen schulischen Rahmenbedingungen und die Wirtschaftsstruktur erlauben.
2. Zielsetzungen
Das Betriebspraktikum für Hauptschüler erhält seine Zielsetzung aus dem Erziehungs- und Bildungsauftrag
der Hauptschule.
Das Betriebspraktikum für Hauptschüler
– erweitert die Hinführung des Schülers zur Wirtschafts- und Arbeitswelt um die Erfahrungen vor Ort;
– unterstützt den Schüler bei seiner Berufswahl;
– dient der Überprüfung, Vertiefung und Ergänzung der im Unterricht und bei Betriebserkundungen erworbenen
Kenntnisse und Einsichten;
– lässt den Schüler zum ersten Mal erfahren, was es heißt, beruflich tätig zu sein – durch eigenes Arbeiten
und Mitarbeiten, Erleben und gezieltes Beobachten sowie durch Aufnahme dargebotener Informationen;
– bietet dem Schüler Gelegenheit, am Arbeitsplatz Anforderungen einzelner Berufe im Rahmen des betreffenden
Berufsfeldes kennenzulernen;
– bietet dem Schüler Gelegenheit, seine Vorstellungen und Voraussetzungen hinsichtlich der eigenen Berufswahl
an der Wirklichkeit zu überprüfen;
– bietet Anlass, die durch jeden einzelnen Schüler gewonnenen Ergebnisse und Erfahrungen auch den
Mitschülern mitzuteilen;
– dient der gesamten Klassengemeinschaft.
3. Durchführung des Betriebspraktikums
– Die Schüler praktizieren gemäß Praktikumsplan. Sie bzw. deren Erziehungsberechtigte sind verpflichtet,
bei Verhinderung umgehend Schule und Betrieb zu verständigen. Für eine Befreiung bzw. Beurlaubung
während der Zeit des Praktikums ist nur die Schule zuständig. Die Schüler sind gehalten, die Weisungen
des vom Betrieb genannten Betreuers zu befolgen.
– Die Betriebe stellen die Erfüllung der betrieblichen Aufsichtspflicht sicher und beachten die Bestimmungen
des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
– Die Lehrkraft überwacht das Betriebspraktikum durch
_ regelmäßige Besuche in den Praktikumsbetrieben,
_ durch die Bereitschaft, Schülern, Betrieben und Erziehungsberechtigten ganztags zur Verfügung zu
stehen.
–
4. Unfallverhütung und Arbeitssicherheit
Es gelten die gleichen Regeln wie im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:
– Direkten Weg zwischen Wohnung und Praktikumsstätte wählen.
– Wenn, dann verkehrssicheres Fahrrad, Mofa oder Moped benutzen und Helm tragen.
– Während der Arbeitszeit sich nicht unerlaubt vom Betriebsgelände entfernen.
– Schutzkleidung und Schutzausrüstung unbedingt tragen:
_ Ggf. sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft nach der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung
erkundigen.
_ Für die Bereitstellung von Sicherheitsschuhen gilt:
Besteht nach den Vorschriften generelle Tragepflicht für Sicherheitsschuhe im Betrieb, hat die Schule
dafür zu sorgen, dass der Schüler Sicherheitsschuhe trägt. (Die Bereitstellung muss mit dem Betrieb
geklärt werden).
Wenn Sicherheitsschuhe nicht bereit gestellt werden können, dann dürfen die Schüler entsprechende
gefährliche Tätigkeiten im Betrieb nicht ausführen.
Ist die Bereitstellung der Sicherheitsschuhe nicht möglich und lässt sich der Betrieb auf arbeitsorganisatorische
Maßnahmen nicht ein, kann das Betriebspraktikum in diesem Betrieb nicht durchgeführt
werden.
– Gebotsschilder im Betrieb beachten.
– Bei Betriebs- oder Wegeunfall unverzüglich die Schule benachrichtigen, dabei Namen von Zeugen festhalten.
Außerdem gelten die besonderen Regeln für den besuchten Betrieb. Die Schüler werden hierüber zu Beginn
des Praktikums durch den Betrieb informiert.
5. Versicherungsfragen
5.1 Unfallversicherungsschutz für Schüler:
Unfallversicherungsschutz besteht aufgrund des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler vom 18. 3.
1971 (BGBl I, S. 237). Gleiche Sachbearbeitung wie bei anderen Schulunfällen
5.2 Haftpflichtversicherung:
Es besteht seitens der Schule die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für jeden einzelnen
Schüler (z.B. Versicherungskammer Bayern). Verpflichtung der Erziehungsberechtigten auf Entrichtung
der Beiträge für die Schülerhaftpflichtversicherung an die Schule
Hinweis: Nicht versichert sind hierbei Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder
eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursacht.
(Der Tatbestand ist dabei erfüllt, wenn der Motor durch Umdrehen des Zündschlüssels gestartet
wird!)
Versichert sind jedoch: Be- und Entladen von Kfz, Fahrzeugpflege, einfache Montageleistungen, unachtsames
Einweisen von Kfz usw.
5.3 Jugendarbeitsschutzgesetz:
Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind durch den Betrieb einzuhalten. Danach dürfen
die Schüler nur mit leichten, für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden.
Weiterhin gelten für die Schüler in den Betrieben auch die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen
Unfallversicherungsträger bzw. Berufsgenossenschaften.